Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Reservierung von Zimmern

1. Der Gastaufnahmevertrag (Mietvertrag) gilt als abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt,
zugesagt oder, falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt
worden ist.

2. Stornierungen können nur in schriftlicher Form anerkannt werden. Bei Änderungen bzw.
Stornierungen von reservierten Hotelzimmern werden folgende Ausfallkosten in Rechnungen
gestellt:
a. 90 bis 60 Tage vor Ankunft: 10 % der gebuchten Leistung
b. 59 bis 30 Tage vor Ankunft: 40 % der gebuchten Leistung
c. 29 bis 14 Tage vor Ankunft: 70 % der gebuchten Leistung
d. 13 bis 00 Tage vor Ankunft: 90 % der gebuchten Leistung

3. Bei Tages- oder Abendbuchungen ist eine komplette Absage bis 60 Tage vor Ankunft, der
Rücktritt einzelner Gruppenmitglieder bis 30 Tage vor Ankunft kostenfrei. Danach fallen 50 % des
vereinbarten Preises an Ausfallkosten an.

4. Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH bemüht sich, nicht in Anspruch genommene
Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur Vergabe
der gebuchten Zimmer haftet der Gast für die Vertragsdauer unter Berücksichtigung der o. g.
Kostenregelung.

5. Der Gast ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten Preise der Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH zu zahlen.

6. Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen. Wird diese nicht zum gefragten Termin geleistet, so entbindet dies die
Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH unmittelbar von getroffenen Vereinbarungen.

7. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung 120 Tage, so
behält sich Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH vor, Preisänderungen vorzunehmen.
Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses
zu Lasten des Gaste.

8. Die gebuchten Zimmer stehen am Anreisetag ab 15.00 Uhr und am Abreisetag bis 10.00 Uhr zur
Verfügung. Wird das Zimmer am Abreisetag ohne Rücksprache mit der Rezeption über 10.00 Uhr
hinaus in Anspruch genommen, werden Ihnen zusätzliche Kosten berechnet.

9. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer und Räumlichkeiten.
Sollten vereinbarte Zimmer nicht verfügbar sein, so ist die Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH verpflichtet und berechtigt, sich um gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen
Objekten zu bemühen.

10. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.

11. Fundsachen werden maximal 14 Kalendertage aufbewahrt. Der Versand an den Eigentümer geht zu
dessen Lasten.

12. Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug
zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der
Nachweis eines niedrigen, Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH der eines höheren Schadens
vorbehalten.

13. Desweiteren gelten die unter dem Punkt „Allgemeine Bestimmungen“ genannten Punkte.

Bedingungen für Veranstaltungen

I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-
, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Kernwasser Wunderlandes Freizeitpark GmbH zur
Durchführung von Veranstaltungen (Bankett-, Seminaren, Tagungen etc.) sowie für alle damit
zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die
Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, - partner, - haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) der Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher
Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter
gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH zurückzuführen
sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens
hinzuweisen.

4. Die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vom Veranstalter
rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen.
Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der
Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH an Dritte.

3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 120 Tage, so behält sich die
Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH vor, Preisänderungen vorzunehmen. Änderungen des
Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses zu Lasten des
Veranstalters.

4. Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug
zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von vier Prozent über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der
Nachweis eines niedrigen, Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH der eines höheren Schadens
vorbehalten.

5. Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden.

IV. Rücktritt des Hotels
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das
Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Ferner ist die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem
Grund vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a. höhere Gewalt oder andere von der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
b. Veranstaltungen unter irreführender oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z. B. des
Veranstalters oder Zwecks gebucht werden;
c. die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH begründeten Anlass zu Annahme hat, dass die
Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in
der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich
der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH zuzurechnen ist.

3. Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des
Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH, außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten der Kernwasser
Wunderland Freizeitparks GmbH.

V. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)

1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH berechtigt, die

vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor
Veranstaltungsbeginn der Reservierungsabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung
der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird von der Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen
wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten
Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Kernwasser
Wunderland Freizeitpark GmbH zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen,
es sei denn, die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Reservierungsabteilung. In diesen
Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeindekosten berechnet.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH für den Veranstalter auf dessen
Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen,
in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche
Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH von allen Ansprüchen Dritten aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des
Stromnetzes der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung
der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende
Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden
Stromkosten darf die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH pauschal erfassen und berechnen.

3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung der Kernwasser Wunderland Freizeitparks GmbH berechtigt,
eigene Telefon-, Telefax, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die
Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH eine Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den
Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Einrichtungen der Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

4. Störungen an von der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH zur Verfügung gestellten
technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen
können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr
des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH. Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder
Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von
Gegenständen vorher mit der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.
Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis
eines niedrigeren, Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH der eines höheren Schadens
vorbehalten.

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch
Veranstaltungsteilnehmer bzw.
-Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener
Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

3. Desweiteren gelten die unter dem Punkt „Allgemeine Bestimmungen“ genannten Punkte.

Allgemeine Bestimmungen

1. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein,
so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Einseitige Änderungen oder
Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam. Anderslautende Geschäftsbedingungen finden
nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Desweiteren gilt die Hausordnung der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH. Diese liegt in
den Räumen der Kernwasser Wunderland Freizeitparks GmbH aus und kann auf Wunsch zugesandt
werden.

3. Im Falle höherer Gewalt (Brand, Streik, o. ä.) behält sich die Kernwasser Wunderland Freizeitpark
GmbH vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Gast hat in diesem Fall keinen Anspruch auf
Schadensersatz.

4. Erfüllungs- und Zahlungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden Verbindlichkeiten
ist 47546 Kalkar, ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist
47533 Kleve.

5. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, es gilt deutsches Recht.

6. Unfälle –selbstverschuldete oder durch Dritte verschuldet- mit Personenschaden, die auf
dem verschlossenen und umzäunten Gelände des Unternehmens Kernwasser Wunderland
Freizeitpark GmbH geschehen, sind unverzüglich am gleichen Tag dem von der Geschäftsleitung
berufene Tagesverantwortlichen mitzuteilen. Nach dem Check-out oder nach dem verlassen des
verschlossenem und umzäunten Geländes werden Unfälle mit Personenschäden von der Kernwasser
Wunderland Freizeitpark GmbH nicht anerkannt. Der Gast spricht das Unternehmen nach
verlassen des verschlossenem und umzäunten Geländes schon jetzt von jeglichen Ansprüchen aus
selbstverschuldete oder durch Dritte verursachten Unfällen mit Personenschaden frei.

7. Alle Attraktionen, Spiel- u. Sportgeräte, Fahrgeschäfte und sonstige Vergnügungsangebote der
Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH werden auf eigene Gefahr in Anspruch genommen.

Kalkar, April 2024

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